Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Beaufort 8 GmbH

Stand: 01.10.2021 

 

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beaufort 8 GmbH, Kriegsbergstraße 34, 70174 Stuttgart (nachfolgend: Beaufort 8) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Beaufort 8 stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

2. Auftragserteilung, Leistungsumfang, Änderungsverlangen

(1) Der von Beaufort 8 zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem der Auftragserteilung zugrunde liegendem schriftlichen Leistungs-/Kostenangebot, das dem Auftraggeber von Beaufort 8 zuvor zur Annahme übermittelt wurde. Zusätzliche davon abweichende oder darüber hinaus gehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

(2) Im Falle der Softwareentwicklung oder sonstigen Programmierarbeiten ist für den Leistungsumfang neben dem Inhalt des Kostenangebots darüber hinaus die fachliche Feinspezifikation maßgeblich, soweit diese in ihrer jeweiligen Ausgestaltung dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt wird. Die fachliche Feinspezifikation beschreibt in diesem Fall richtig, vollständig und abschließend den Leistungsumfang der von Beaufort 8 zu erstellenden Software. Erfolgt die Softwareentwicklung auf Basis einer agilen Arbeitsmethodik sind für den Leistungsumfang die zwischen den Parteien vereinbarten Sprint-Backlogs sowie die jeweils aktuellen Project Backlogs nach Maßgabe des festgelegten Projekt- und Meilensteinplans maßgebend. 

(3) Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Leistung mittleren Ausführungsstandards geschuldet. Die Erbringung gesonderter Softwarepflegeleistungen (u.a. Lieferung von Updates, Supportleistungen, Installation, Implementierung, nachträgliche Softwareanpassung, etc.) bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Pflicht zur Quellcodeherausgabe ist, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks nicht zwingend erforderlich ist, ausgeschlossen. 

(4) Leistungen von Beaufort 8 bei der Übermittlung von Daten zum Abruf über das Internet („Hosting“) beschränken sich, soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von Beaufort 8 betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Auftraggeber bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist Beaufort 8 nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet. Beaufort 8 ist berechtigt, die zur Erbringung der Hostingleistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die auf dem Server abgelegten Inhalte, um die Erbringung der geschuldeten Leistung durch Beaufort 8 zu gewährleisten, so wird Beaufort 8 diese Anforderungen dem Auftraggeber mitteilen. Anpassungsmaßnahmen an den auf dem Server befindlichen Inhalten sind nicht Bestandteil der Hostingleistungen von Beaufort 8 und bedürfen insoweit der gesonderten Vereinbarung. 

(5) Preisangaben in Prospekten, Anzeigen oder Präsentationen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich von Beaufort 8 schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche gilt für dortig enthaltene Farb-, Bild-, Strich-, Tongestaltungen sowie Video und 3D- Gestaltungen entsprechend. 

(6) Sämtliche Vorlagen, Konzepte, Entwürfe, Dateien, Rohdaten, Illustrationen, Layout, Modelle oder sonstige Arbeitsmittel (nachstehend auch Unterlagen), die Beaufort 8 zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erstellt oder erstellen lässt, bleiben Eigentum von Beaufort 8. Es besteht weder eine Pflicht zur Herausgabe dieser Unterlagen, noch ist Beaufort 8 zu deren Aufbewahrung verpflichtet. Dem Auftraggeber ist es untersagt, diese Unterlagen ohne Zustimmung von Beaufort 8 ganz oder teilweise zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden und/oder an Dritte weiter zu geben. Die Annahme eines Honorars für geleistete Präsentationen stellt keine Zustimmung von Beaufort 8 zur Verwendung der dabei dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen dar. 

(7) Der Auftraggeber hat innerhalb angemessener Zeit Beaufort 8 mitzuteilen, ob er das ihm von Beaufort 8 unterbreitete Leistungs-/ und Kostenangebot ablehnt oder annimmt. Nimmt der Auftraggeber das von Beaufort 8 unterbreitete Leistungsangebot an, so gilt dies zugleich auch als Annahme des mit dem Angebot verbundenen Kostenvoranschlags. Sofern nicht anderweitig angegeben, verlieren die Kostenangebote von Beaufort 8 30 Tage nach Angebotsabgabe ihre Gültigkeit. Die von Beaufort 8 gegenüber dem Auftraggeber unterbreiteten Leistungs- und Kostenangebote sind durch den Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Beaufort 8. 

(8) Die Angebote von Beaufort 8 beinhalten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, eine kostenfreie Korrektur, in deren Rahmen der Auftraggeber Änderungswünsche äußern kann. Eine Korrektur besteht aus einem einmaligen, konsolidierten und eindeutigen Feedback des Auftraggebers. Darüber hinaus gehende Änderungswünsche des Auftraggebers berechtigen Beaufort 8 dazu, den dadurch entstandenen Mehraufwand nach den aktuell bei Beaufort 8 geltenden Stundensätzen im Sinne § 4(3) zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

(9) Eine Rechtsberatung und/ oder Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu erbringenden Leistung insbesondere im Hinblick auf das Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter oder bestehender sonstiger Zustimmungsvoraussetzungen wird von Beaufort 8 grundsätzlich nicht geschuldet. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der durchzuführenden vertragsgegenständlichen Leistung wird Beaufort 8 den Auftraggeber jedoch auf diesen Umstand hinweisen. Der Auftraggeber hat vor bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme bzw. Verwertung die vertragsgegenständlichen Leistungen auf Rechtskonformität insbesondere hinsichtlich Rechte Dritter sowie wettbewerbsrechtlicher Vorgaben durch Einholung einer sachkundigen Rechtsberatung prüfen zu lassen. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang für die Beachtung und Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Geistigen Eigentums, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht, allein verantwortlich. 

(10) Bis zur Abnahme des Entwicklungsergebnisses kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Entwicklungsergebnis verlangen (jeweils "Änderungsverlangen"). Beaufort 8 kann Änderungen schriftlich vorschlagen. Beaufort 8 wird Änderungsverlangen des Auftraggebers binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand durch Beaufort 8 erfordert, hat der Entwickler Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz. 

(11) Während der Prüfung des Änderungsverlangens setzt Beaufort 8 die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer soweit der Auftraggeber in Schrift- oder Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert. Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird Beaufort 8 innerhalb angemessener Frist schriftlich mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen durchführbar ist, wird Beaufort 8 dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten. Hält der Auftraggeber das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots von Beaufort 8 aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart. Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen schriftlich zu dokumentieren. 

 

3. Auftragserteilung an Dritte

(1) Beaufort 8 ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Teilleistungen oder auch die Gesamtleistung durch geeignete Subunternehmer bzw. Drittdienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen zu lassen. Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Auswahl allein durch Beaufort 8. Eine Verpflichtung zur Ausweisung der durch Inanspruchnahme des Subunternehmers entstehenden Kosten gegenüber dem Auftraggeber besteht nicht. 

(2) Eine Pflicht zur Auskunft über die Inanspruchnahme von Mengenrabatten oder Provisionszahlungen oder zu deren Weitergabe an den Auftraggeber besteht seitens Beaufort 8 nicht. Werden Rabatte oder Provisionen gleichwohl an den Auftraggeber weitergegeben und erfüllt dieser die Rabatt- oder Provisionsvoraussetzungen nicht, ist Beaufort 8 zur Nacherhebung der dadurch entstehenden Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. 

 

4. Preise, Zahlung

(1) Vereinbarte Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig angegeben, rein netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer „ab Werk“. Anfallende Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstehende Abgaben werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. 

(2) In einem Kostenangebot enthaltene Positionspreise sind nicht verbindlich. Verbindlich ist lediglich der am Ende des Angebots aufgeführte Gesamtpreis. Beaufort 8 hält sich an das Angebot 30 Tage nach Angebotsabgabe gebunden. 

(3) Der Mehraufwand für sonstige vom Kosten- und Leistungsangebot nicht gedeckte Zusatzleistungen wird dem Auftraggeber gesondert nach den bei Beaufort 8 geltenden Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrags in Erscheinung treten. Der zu erwartende Mehraufwand wird dem Auftraggeber im Falle einer Überschreitung der ursprünglich ausgewiesenen Gesamtkosten von mehr als 10 % vorher in schriftlicher Form mitgeteilt und bedarf in diesem Fall vor dessen Ausführung der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine Mitteilung per Email wahrt in diesem Fall die Schriftform. 

(4) Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der in Rechnung gestellte Betrag 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er an Beaufort 8 Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu zahlen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Beaufort 8 nicht aus. 

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Beaufort 8 anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. 

 

5. Lieferbedingungen, Lieferzeit, Gefahrübergang

(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist Beaufort 8 zur Teillieferung berechtigt. 

(2) Die Lieferverpflichtungen von Beaufort 8 gelten als erfüllt, sobald die vertraglich geschuldete Leistung an die vom Auftraggeber angegebene Zieladresse zur Versendung auf den Weg gebracht wurde. Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Vorstehende Regelungen gelten für Lieferungen in Form der digitalen Datenübertragung entsprechend. 

(3) Die Vereinbarung verbindlicher Liefer-/Abgabefristen bedürfen der Schriftform und setzen die ordnungsgemäße Einhaltung der für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers wie u.a. die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Leistungskatalogen oder Erteilung von Freigaben voraus. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 

(4) Im Falle der nachträglichen wesentlichen Änderung oder Erweiterung der vertraglich geschuldeten Leistung verlieren die zuvor vereinbarten Fristen und Termine ihre Gültigkeit. Die Vereinbarung neuer verbindlicher Liefer-/Abgabefristen bedürfen der Schriftform. § 2 (10) und (11) finden Anwendung. 

(5) Für Liefer- und Leistungsverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Beaufort 8 die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, eintreten, übernimmt Beaufort 8 auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc., auch wenn sie bei den Lieferanten von Beaufort 8 oder dessen Unterlieferanten eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Monaten hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch Beaufort 8 berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden eventuell bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers unverzüglich erstattet. 

(6) Beaufort 8 behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. 

 

6. Freigabe, Abnahme

(1) Die dem Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung übermittelten Vorlagen und Entwürfe werden dem Auftraggeber vor deren abschließenden Umsetzung und Fertigstellung grundsätzlich zur Prüfung und Freigabe übermittelt. Eingeforderte Freigaben haben stets auch nach spezifischer Einzelkorrektur im Ganzen zu erfolgen, es sei denn, es liegt bislang nur eine zur Freigabe vorgelegte Teilleistung vor. In diesem Fall bezieht sich die Freigabeerklärung nur auf die Teilleistung. Eine auf eine unterbliebene Freigabe zurückzuführende Verzögerung der Fertigstellung geht zu Lasten des Auftraggebers. 

(2) Soweit Beaufort 8 dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten diese mit Ablauf der Frist seitens des Auftraggebers als freigegeben, soweit keinerlei Änderungswünsche oder Korrekturhinweise durch den Auftraggeber innerhalb der benannten Frist erfolgen, nachdem der Auftraggeber von Beaufort 8 auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden ist. 

(3) Vollständig von Beaufort 8 erbrachte abnahmefähige Leistungen gelten auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung als vom Auftraggeber mit vollständiger oder teilweiser Ingebrauchnahme als abgenommen. Das gleiche gilt für den Fall, bei dem die Abnahme vom Auftraggeber innerhalb angemessener Frist nicht ausdrücklich schriftlich verweigert wurde, nachdem Beaufort 8 dem Auftraggeber die Fertigstellung der abnahmefähigen Leistung angezeigt und der Auftraggeber von Beaufort 8 unter besonderem Hinweis auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens schriftlich zur Abnahme aufgefordert wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme im Sinne §§ 640 ff. BGB. 

 

7. Nutzungsrechte, Rechte Dritter

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, räumt Beaufort 8 dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein, nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Leistungen in dem Umfang ein, das den Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen und vom Vertragszweck gedeckten Verwendung der erbrachten Leistung berechtigt. Nutzungsrechte für im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbrachte Leistungen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, zeitlich längstens auf die Dauer des bestehenden Vertragsverhältnisses begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Nutzung bedarf der gesonderten Vereinbarung. Im Übrigen werden die dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Verwendung übertragenen Nutzungsrechte, soweit nicht anderweitig vereinbart, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich auf die Einsatzdauer des Leistungsgegenstandes beschränkt. Das Recht zur Bearbeitung und/oder Umgestaltung bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

(2) Soweit der Leistungsgegenstand Open Source Softwarekomponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen 

(3) Für andere im Leistungsumfang enthaltenen Drittkomponenten gelten die Regelungen in Absatz (1) bis (5) mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber an diesen Drittkomponenten lediglich einfache auf den Vertragszweck beschränkte Nutzungsrechte erhält. Eine davon abweichende Vereinbarung hat die davon erfassten Drittkomponenten im Einzelnen aufzuführen und bedarf der Schriftform. 

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beaufort 8 auf Verlangen zu Vertragsbeginn schriftlich über die beabsichtigte Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen Auskunft zu erteilen. 

(5) Stellt der Auftraggeber Beaufort 8 zur Vertragsdurchführung Unterlagen und Daten zur Verfügung, sichert dieser hiermit zu, dass er allein berechtigt ist, über diese Unterlagen und Daten uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen. Der Auftraggeber stellt Beaufort 8 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung vollumfänglich frei. 6) Sofern der Auftraggeber hinsichtlich der bereit gestellten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er Beaufort 8 hierüber, soweit zumutbar, unverzüglich unterrichten und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter auf eigene Kosten unterstützen. 

 

8. Urheberbenennung, Referenzen 

(1) Beaufort 8 ist zur Anbringung eines Urhebervermerks auf den vertragsgegenständlichen Leistungen, egal ob in digitaler oder analoger Form, durch Einbindung ihres Logos samt Anschrift oder URL berechtigt. Der Urhebervermerk hat dabei in angemessener und den Gesamteindruck nicht beeinträchtigender Größe zu erfolgen. 

(2) Beaufort 8 behält sich das Recht vor, die im Zuge des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen, oder deren Vorlagen und Entwürfe, zu dessen eigenen Präsentationszwecken z.B. durch Aufnahme des Auftraggebers in eine bereit gestellte Referenzliste, oder auf Präsentationen oder Wettbewerben zu verwenden. Der Auftraggeber kann die Zustimmung dazu verweigern, soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat. 

 

9. Mitwirkungspflichten 

(1) Der Auftraggeber wird Unterlagen, Dokumente, Daten oder sonstige Informationen, die von ihm zur Vertragsdurchführung und Leistungspflichterfüllung benötigt werden, Beaufort 8 zeitgerecht zur Verfügung stellen und/oder Beaufort 8 bei der Beschaffung dieser Unterlagen und Informationen nach besten Kräften unterstützen. 

(2) Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung ausreichender Ressourcen und Informationen verantwortlich. Dazu zählen insbesondere als Ansprechpartner zur Verfügung stehende fachkundige Mitarbeiter, die Bereitstellung angemessener Arbeitsräume und Arbeitsmittel bei Leistungen vor Ort, geeignete Hard- und Software sowie ausreichende Leistungskapazitäten. Der Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang auch für die Gewährung eines störungsfreien Betriebs der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege wie insbesondere stabile Datenleitungen sowie Datenschnittstellen Sorge tragen. 

(3) Bei Erstellung von Software wird der Auftraggeber die von Beaufort 8 angefragten und zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten (u.a. Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Konfiguration von Server, Organisationspläne etc.) zeitgerecht zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat für den Zeitraum, in dem die Funktionsfähigkeit der Programme herbeigeführt wird, die hierfür erforderlichen Einsatzvoraussetzungen und Arbeitsmittel sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. 

(4) Auf Verlangen hat der Auftraggeber gegenüber Beaufort 8 konkrete Ansprechpartner zu benennen, die zum Vertragsabschluss und späteren Vertragsdurchführung für den Auftraggeber berechtigt sind. Etwaige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis einzelner in der Vertragsdurchführung beteiligter Mitarbeiter hat der Auftraggeber gegenüber Beaufort 8 schriftlich unverzüglich mitzuteilen. 

 

10. Vertraulichkeit 

Die Parteien werden Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, geheim halten und ihre Mitarbeiter zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichten. 

 

11. Gewährleistung 

(1) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Leistung wird – soweit in Punkt 12 dieser AGB nicht anderweitig geregelt – auf ein Jahr begrenzt. 

(2) Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie unvermeidbare Farbabweichungen bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur gegenüber der vom Auftraggeber freigegeben Vorlage, wie z.B. bei Druckmedien, stellen keine Mängel dar, soweit die Ursache weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen stellen keinen Mangel dar. 

(3) Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, stellt die Nutzungsbeeinträchtigung oder Störung von Software aufgrund einer allein vom Auftraggeber oder Dritten zu verantwortenden Änderung der Software, Softwareumgebung oder Änderung der mit dem Betrieb der Software zusammenhängenden Dienste, keinen Mangel dar. Dem Auftraggeber steht jedoch das Recht zu, hinsichtlich der durchgeführten Änderungen den Beweis der fehlenden Ursächlichkeit für die Beeinträchtigung/Störung zu führen. Im Falle eines Sachmangels der vertragsgegenständlichen Software ist Beaufort 8 berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung eine Umgehungslösung („Workaround“) durchzuführen, soweit dadurch eine weitere Auswirkung des Mangels ausgeschlossen werden kann. 

(4) Im Falle von Mängeln sind die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt eine zweimalige Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, soweit in Punkt 12 dieser AGB nicht anderweitig geregelt. 

(5) Im Falle des Vorliegens offensichtlicher Mängel hat der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Vertragsgegenstands, soweit zumutbar, durch Erstellung eines detaillierten Fehlerprotokolls schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach deren Erkennen geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen hinsichtlich dieser Mängel ausgeschlossen. 

 

12. Haftung 

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Beaufort 8, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind und deren Nichtbeachtung die Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht nur unerheblich beeinträchtigen würde. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser nur einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Soweit die Haftung für Beaufort 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

13. Schlussbestimmungen 

(1) Auf Verträge zwischen Beaufort 8 und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen der Sitz von Beaufort 8, mithin Stuttgart. 

(2) Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.