Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beaufort 8 GmbH:

Bezug von Lieferungen und Leistungen

Stand: 01.10.2021

1. Geltungsbereich 

(1) Aufträge für den Bezug von Lieferungen und Leistungen erteilt die Agentur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die AGB der Agentur gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn die Agentur nicht ausdrücklich bei einem Folgegeschäft darauf Bezug nimmt. 

(2) Die AGB der Agentur gelten, gleichgültig, ob die Agentur den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilt. 

 

2. Bestellung, Auftragsabwicklung und Preise 

(1) Lieferung und Leistung des Auftragnehmers müssen dem Stand der Technik und von der Agentur vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. 

(2) Vereinbarte Liefertermine sind für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. 

(3) Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die Agentur so bemessen, dass die Agentur den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Auftragnehmer eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 

(4) Die Agentur ist berechtigt, Ort und Zeit der vereinbarten Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens einem Monat vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Gleiches gilt für Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Herstellungsprozesses ohne erheblichen zeitlichen Mehraufwand umgesetzt werden können. Die Agentur wird dem Auftragnehmer die jeweils durch die Änderungen entstandenen und entsprechend nachgewiesenen angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche produktspezifische Änderungen zudem nicht vermeidbare Lieferverzögerungen zur Folge, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Auftragnehmer wird der Agentur die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, schriftlich anzeigen. 

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der Agentur angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz der Agentur – zu übermitteln. 

(6) Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur zur Teillieferung nicht berechtigt.

(7) Die Agentur ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrags zurückzutreten, wenn die Agentur die bestellten Produkte aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen (wie z. B. fehlender Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, Rechtsmängel) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist. 

(8) Die im Kostenvoranschlag sowie in der Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise damit zusammenhängende Lieferkosten mit ein. 

 

3. Mängelrüge 

(1) Der Agentur stehen bei Mängeln die uneingeschränkten gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend hiervon 30 Monate. 

(2) Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung bzw. Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wird. 

(3) Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen ist, kann die Agentur diese so bemessen, dass die Agentur den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. 

(4) Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige durch die Agentur beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche der Agentur ablehnt oder den Mangel unter Anerkennung der Mängelansprüche beseitigt. 

 

4. Sonderbedingungen für Einzelne Verträge 

(1) Art Buying/Fotografen 

(1) Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen. 

(2) Die Agentur ist berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese nach Abstimmung mit der Agentur von der Agentur getragen. 

(3) Soweit nichts anderes festgelegt ist, umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten, insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Models, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege. 

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models und anderen Rechteinhabern einen von ihm mit der Agentur abzustimmenden Revers unterzeichnen zu lassen, der die Veröffentlichung der Abbildungen für Werbezwecke in dem dem Auftragnehmer mitgeteilten Umfang der Werbemaßnahme gewährleistet und Unterlassungs-, Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber der Agentur oder deren Kunden ausschließt. 

 

(2) Printproduktion/Reinzeichnung 

(1) Vor Fertigungsbeginn sind der Agentur Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen und so weiter vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von der Agentur schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich. 

(2) Nach Produktionsbeginn sind der Agentur unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Ausfallmuster durch die Agentur erfolgen. 

(3) Überlieferungen von mehr als 10 Prozent muss die Agentur nicht annehmen. 

(4) Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und der Agentur nach Beendigung des Auftrags zu Eigentum und Nutzung herauszugeben. 

(5) Sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Auftragnehmer Fehler, ist er verpflichtet, die Agentur darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten. 

 

5. Nutzungsrechte 

(1) Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart werden der Agentur seitens des Auftragnehmers an dem vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnis alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten, die zur vertragszweckgemäßen Nutzung und Auftragserfüllung der Agentur auch gegenüber deren eigenen Kunden gegenwärtig oder zukünftig erforderlich sind, eingeräumt. Die Rechte werden als ausschließliche Rechte räumlich und zeitlich unbeschränkt übertragen und schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden sowie die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 

(2) Die Rechte von Dritten, die der Auftragnehmer zur Fertigung des Arbeitsergebnisses einsetzt, muss er im Umfang der vorstehenden Ziffer 5.1. beschaffen. Ist das nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, hat der Auftragnehmer die Agentur und/oder den Kunden darauf hinzuweisen und nach deren Weisung zu verfahren. 

(3) Das Recht auf Urheberbenennung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet dies auch bezüglich aller von ihm beauftragter Dritter. 

(4) Die Agentur ist berechtigt, Werbemittel, in denen vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen verwendet werden, im Rahmen ihrer Eigenwerbung (auch im Internet) oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Präsentationen und Wettbewerben unentgeltlich zu verwenden. 

 

6. Rechte Dritter 

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf Verlangen der Agentur hat er geeignete Nachweise vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Agentur von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die Agentur wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte erheben, und der Agentur alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die weitergehenden Ansprüche der Agentur aufgrund bestehender Rechtsmängel bleiben unberührt. 

 

7. Eigentum an Arbeitsunterlagen 

(1) An den der Agentur eingeräumten Nutzungsrechten zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme und Datenträger, erwirbt die Agentur zeitlich unbefristetes Eigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an die Agentur zu übermitteln. 

(2) Arbeitsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen, die der Auftragnehmer von der Agentur oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr der Agentur zu übermitteln. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. 

(3) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung der Agentur für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. 

 

8. Vertraulichkeit 

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Agentur zurückgeben. 

(2) Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend zu verpflichten. 

(3) Ohne Zustimmung der Agentur darf der Auftragnehmer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für die Agentur erstellte Liefergegenstände bzw. Projektergebnisse veröffentlichen oder ausstellen. 

 

9. Einhaltung und Überwachung des Mindestlohns 

(1) Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung der gesetzlichen Mindestlöhne an seine Beschäftigten und die von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer sowie zur Zahlung der Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zum Urlaubskassenverfahren der Sozialkassen für seine Beschäftigten. 

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Garantie nach Ziffer 10.1. auch von seinen Nachunternehmern und Leiharbeitsunternehmen abzuverlangen und zu kontrollieren; die Beauftragung von Nachunternehmern und Leiharbeitsfirmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. 

(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Regelung berechtigt die Agentur zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. 

(4) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der Agentur aus der schuldhaften Nichterfüllung oder nicht ausreichenden Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Er stellt die Agentur ausdrücklich von jeglicher Haftung diesbezüglich frei. 

(5) Der Agentur bleibt es vorbehalten, den Nachweis der Einhaltung vorstehender Verpflichtungen durch Vorlage von Dokumentationen oder in anderer geeigneter Weise zu fordern. Der Auftragnehmer erteilt der Agentur hiermit ausdrücklich und unwiderruflich Vollmacht, Auskünfte über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Mindestlöhne auch direkt von seinen zur Erfüllung seiner Pflichten eingesetzten Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern einzuholen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Agentur jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Beschäftigten und Leiharbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten eingesetzt sind. Die Agentur ist berechtigt, diese Angaben durch Kontrollen zu prüfen. 

 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

(1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist zusätzlich das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht für alle Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbart.